Seit dem 1. August 2017 gilt die neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Die überarbeitete Verordnung legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen gesetzlich neu fest. Die Gewerbeabfallverordnung ist bundesweit gültig und für jeden gewerblichen Abfallerzeuger relevant.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) betrifft alle Gewerbebetriebe
Mit der Gewerbeabfallverordnung will der Gesetzgeber die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen weiter ausbauen. Ziel ist, bestehende Verwertungspotenziale weitgehend auszuschöpfen und durch frühzeitige Trennung möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess zu gewinnen. Abgestimmt auf diese Intention verschärft die Verordnung über die Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung im Betrieb. Gleichzeitig erhöhen sich durch eine Sortierpflicht die Auflagen an Gewerbebetriebe im Hinblick auf die nachträgliche Sortierung und Aufbereitung. Viele Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit deutlichen Bußgeldern geahndet werden.
Eine Version der aktuellen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) finden Sie hier
Die Gewerbeabfallverordnung legt die Pflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle fest. Die folgende Grafik gibt Ihnen einen komprimierten Überblick.
Tipp
Die Sortierpflicht kann entfallen, wenn Sie die Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nutzen. Mehr dazu hier
Getrenntsammlungspflicht
Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie nach der Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.
Sortierpflicht
Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen. Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht und diese durch einen Sachverständigen bestätigt wird.
Energetische Verwertung
Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden. Reste, die auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
REMONDIS unterstützt Sie bei allen Maßnahmen zur rechtssicheren Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung, auch bei den notwendigen Dokumentationen. Erfahren Sie mehr
Bei gewerblichen Siedlungsabfällen
Bei Bau- und Abbruchabfällen
Die sogenannte Getrenntsammlungsquote gibt an, wie viel Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle direkt vor Ort im Betrieb getrennt gehalten und dem Recycling zugeführt werden. Für Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote sind jedoch genaue Vorgaben geknüpft. Die Belegführung muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt sein und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des Folgejahres auf deren Verlangen vorliegen.
Die Dokumentation ist in jedem Fall zu erstellen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen
Schon jetzt erfassen Gewerbebetriebe den Großteil ihrer Abfälle getrennt; im Durchschnitt fallen weniger als 20 Masseprozent in gemischter Form an. Das Erreichen der Quote ist somit ein realistisches Ziel, bei dessen Erreichen REMONDIS Sie in jeder Hinsicht unterstützt.
Wie auch immer sich Ihr Betrieb in Bezug auf die Gewerbeabfallverordnung aufstellt: Die Erfüllung der Vorgaben ist für Sie in jedem Fall mit umfangreichen Dokumentationspflichten verbunden. Zwar müssen Sie die Dokumentation nur auf Verlangen der Behörde vorlegen, erstellen müssen Sie diese aber in jedem Fall!
Informationen zu den erforderlichen Dokumentationen finden Sie auch bei den FAQ
Getrenntsammlungspflicht
Sortierpflicht
Zur anforderungsgerechten Erfüllung Ihrer Dokumentationspflichten kommen Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine in Frage, aber auch Abfallbilanzen, Entsorgungsverträge, Lagepläne, Lichtbilder und ähnliche Unterlagen. Mit dazu gehört jeweils ein Nachweis desjenigen, der die Stofffraktionen übernimmt.
Die von der Gewerbeabfallverordnung geforderten Dokumentationen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.
REMONDIS steht für Kompetenz, Seriosität und Sicherheit. Bei der gesetzeskonformen Erfüllung der Anforderungen aus der Gewerbeabfallverordnung unterstützen wir Sie gerne auf allen Ebenen. In Bezug auf die betriebsinterne Umsetzung analysieren unsere Experten die bei Ihnen vorhandenen Erfassungsprozesse und erarbeiten wirksame Verbesserungen. Zur bestmöglichen sortenreinen Erfassung stellen wir umfangreiche Dienstleistungen mit maßgeschneiderten Behältersystemen bereit, die alle Fraktionen berücksichtigen. Mit der Vielzahl unserer Anlagen und Recyclingwege sind wir auch bei der Sortierpflicht ein idealer Partner. Im Bereich der Dokumentationspflichten unterstützt REMONDIS Sie, indem wir Ihre Getrenntsammlungsquote ermitteln, Datenübersichten und Belege erstellen und die verordnungskonformen Dokumentationen für Sie komplett vorbereiten.
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Ein besonderes Plus in der Zusammenarbeit mit REMONDIS ist unser einzigartiges Nachhaltigkeitszertifikat, welches Ihre individuellen Umweltbeiträge – ausgedrückt in Rohstoffersparnissen, CO2-Einsparungen und Energiegewinnung – darstellt. Mit dem Zertifikat belegen Sie die durch Beauftragung von REMONDIS erzielten Effekte für Ressourcenschonung und Klimaschutz, wissenschaftlich bewertet durch das unabhängige Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik UMSICHT. Diesen an die Ökobilanz nach DIN EN ISO 14040/14044 angelehnten Nachweis gibt es nur bei REMONDIS – er ist in der Branche einmalig.
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Wie muss ich mit meinen Abfällen umgehen?
Gewerbetreibende müssen die an ihren Betriebsstätten anfallenden Abfälle „managen“. Klare Priorität hat die getrennte Sammlung der Abfälle – für Unternehmen und Gewerbetreibende ist diese Verpflichtung vorgeschrieben. Regelmäßig sind die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln: Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.
Wie dokumentiere ich die Getrenntsammlung?
Die Getrenntsammlung der Abfälle ist durch die Gewerbeabfallverordnung vorgeschrieben. Der Gewerbetreibende muss dies nachweisen können. Die notwendige Dokumentation der Getrenntsammlung kann zum Beispiel mit Lageplänen, Lichtbildern oder Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen erfolgen. Darüber hinaus benötigt der Gewerbetreibende eine Bestätigung seines jeweiligen Entsorgungspartners über die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung oder zum Recycling: REMONDIS bietet Ihnen die Unterstützung bei der Erstellung der Dokumentation an.
Gibt es Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht?
Ja, die einzige Ausnahme ist die Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht. Sie kann beantragt werden, sofern kein Platz für die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion besteht („technisch nicht möglich“) oder die Kosten hierfür zu teuer sind („wirtschaftlich nicht zumutbar“). Dabei erfolgt die Betrachtung für jeden Stoffstrom individuell. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten hierfür außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung stehen.
Wie verfahre ich mit den verbleibenden Gemischen?
An den meisten Standorten werden trotz bester Getrenntsammlung der Gewerbeabfälle weiterhin die schon bisher bekannten (gemischten) sogenannten Abfälle zur Verwertung (AzV) anfallen. Diese sind grundsätzlich unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Wichtig: In diesen gemischten AzV-Fraktionen dürfen
Müssen Gemische immer in die Vorbehandlung?
Von der Vorbehandlungspflicht gibt es nur drei Ausnahmen:
Werden gute Recyclingbemühungen belohnt?
Ja! Für den Industriestandort Deutschland ist die Rohstoffsicherheit existenziell. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist daher praktizierter Umweltschutz und Standortpolitik. Der Gesetzgeber fördert Recycling über ein einfaches Anreizsystem. Jeder gewerbliche Abfallerzeuger, der mindestens 90 Masseprozent seiner Abfälle getrennt sammelt (Getrenntsammlungsquote), ist in der Absteuerung der verbleibenden Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei. Der Abfallerzeuger wird somit für den praktizierten Umweltschutz auch belohnt.
Wie kann ich die Recyclingmengen weiter steigern?
Durch ein besseres Abfallmanagement und verändertes Bewusstsein der Akteure einer Betriebsstätte lassen sich regelmäßig vielfältige Potenziale heben. Schon jetzt erfassen Gewerbebetriebe den Großteil ihrer Abfälle getrennt. Durchschnittlich werden weit weniger als 20 Masseprozent der Abfälle als Gemische erfasst. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote durch Optimierung der getrennten Sammlung ist für viele Abfallerzeuger ein realistisches Ziel.
Wer stellt das Erreichen der Getrenntsammlungsquote fest?
Zur Dokumentation der Quote hat der Gewerbetreibende einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Gerade gibt es Bemühungen, die Zahl dieser Sachverständigen deutlich zu erhöhen. Sprechen Sie Ihren REMONDIS-Betreuer an, er unterstützt Sie gerne.
Ist mein Beitrag zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft freiwillig?
Nein. Viele Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße gegen Getrenntsammlungs-, Sortier- oder auch Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Seit wann gilt die Verordnung?
Die Verordnung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Eine individuelle Betrachtung der Situation einschließlich sorgfältiger Klassifizierung aller Abfallströme sollte regelmäßig vorgenommen werden. Reden Sie mit Ihrem REMONDIS-Berater und vereinbaren Sie einen Termin vor Ort.
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