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GEWERBEABFALLVERORDNUNG

Jeder Betrieb ist anders. Die Regeln für Gewerbeabfälle gelten für uns alle.

Wo gearbeitet wird, da entsteht auch Abfall. Aber wie gehen Sie mit gewerblichen Abfällen um? Die Antwort liefert die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Sie legt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- & Abbruchabfällen fest. 

Die GewAbfV gilt bundesweit und betrifft jeden gewerblichen Abfallerzeuger. Wir erklären Ihnen, was hinter der Verordnung steckt und worauf Sie bei gewerblichem Abfall achten müssen.

Warum Abfalltrennung im Betrieb so wichtig ist?

Mit der Trennung Ihres gewerblichen Abfalls leisten Sie einen entscheidenden Beitrag zum Recycling. Durch die Trennung sollen möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recycling-Prozess gewonnen werden. Die Gewerbeabfallverordnung stellt klare Regeln auf, um möglichst viel Abfall wiederverwerten zu können. Sie legt fest, welche Abfälle sortenrein erfasst werden müssen.

Was bedeutet „sortenrein“?

Der Begriff „sortenrein“ meint nicht, dass der Abfall sauber sein muss. Er besagt, dass der Abfall im Behälter nur eine Materialart, also zum Beispiel Papierabfall, enthalten darf. Kartons mit Styropor wären hier also eine „Verunreinigung“, da Styropor den Recyclingprozess des Papiers verschlechtert. 

Wichtig zu wissen: Die Sortierpflicht und die Einhaltung dieser Vorgaben sind verpflichtend. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit deutlichen Bußgeldern geahndet werden.

Die aktuelle Gewerbeabfallverordnung finden Sie hier


Diese Vorgaben gelten für Sie.

Getrenntsammlungspflicht, Sortierpflicht, energetische Verwertung und Überlassung: Wir erklären Ihnen die Vorgaben der GewAbfV in einer anschaulichen und übersichtlichen Grafik.

Tipp: Bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent kann die Sortierpflicht entfallen. 
Mehr dazu finden Sie hier

Ihre Pflichten bei gewerblichen Siedlungsabfällen auf einen Blick. Hier Infografik herunterladen

1. Getrenntsammlungspflicht

Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen getrennt zu erfassen. Dies muss bereits am Entstehungsort erfolgen, direkt im Betrieb. Bau- und Abbruchabfälle müssen auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.

2. Sortierpflicht

Eine separate Erfassung der Einzelfraktionen ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar? Dann gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt: Die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen.

Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird. Diese muss zusätzlich durch einen Sachverständigen bestätigt werden.

3. Energetische Verwertung

Eine separate Erfassung der Einzelfraktionen ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar? Dann gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt: Die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen.

Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich? Dann schreibt die GewAbfV eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden.

Verbleibende Reststoffe sind zudem einer energetischen Verwertung zuzuführen. Auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent!

4. Überlassung

Ist auch die energetische Verwertung technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar? Dann werden die Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zur Beseitigung überlassen.

Eine Abweichung von der energetischen Verwertung ist ebenfalls nur zulässig, wenn sie vom Abfallerzeuger begründet und dokumentiert wird.

Weniger Kopfzerbrechen, mehr Durchblick: REMONDIS unterstützt Sie bei der Einhaltung der GewAbfV und den erforderlichen Dokumentationen.

Erfahren Sie mehr

Welche Stoffe müssen Sie getrennt erfassen?

Bei gewerblichen Siedlungsabfällen:

  • Papier, Pappe, Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle, unverpackt
  • Bioabfälle, verpackt: insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle
  • Weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV

Bei Bau- und Abbruchabfällen:

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterialien
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Die GewAbfV sichert die getrennte Erfassung und die stoffliche Verwertung von Abfällen.


Funktioniert die Mülltrennung in Ihrem Betrieb?

Wie gut die Trennung in der Praxis funktioniert, das zeigt die Getrenntsammlungsquote. Sie gibt an, wie viele gewerbliche Siedlungsabfälle bereits getrennt erfasst und dem Recycling zugeführt werden.

Bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote sind genaue Vorgaben geknüpft. Diese Belegführung muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt sein. Zusätzlich muss sie den zuständigen Behörden bis zum 1. März des Folgejahres auf deren Verlangen vorliegen.

Die Dokumentation müssen Sie in jedem Fall erstellen. Die Behörde kann eine Vorlage verlangen.

Schon jetzt erfassen Gewerbebetriebe den Großteil ihrer Abfälle getrennt. Im Durchschnitt fallen weniger als 20 Masseprozent in gemischter Form an. 

Es ist also realistisch, dass Betriebe diese Quote erreichen können. REMONDIS unterstützt Sie dabei.

Welche Nachweise müssen Sie erbringen?

Die Abfalltrennung allein genügt nicht. Auch die dazugehörige Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Dokumentation muss nur auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Erforderlich ist ihre Erstellung aber in jedem Fall.

Zur Dokumentation können verschiedene Nachweise genutzt werden. Dazu gehören Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, aber auch Abfallbilanzen, Entsorgungsverträge, Lagepläne oder Fotos. Zusätzlich ist ein Nachweis des Entsorgers erforderlich, der die Stoff-Fraktionen übernimmt.

Informationen zu den erforderlichen Dokumentationen finden Sie auch in den FAQs

1 Getrenntsammlungspflicht

Nachweise für die anforderungsgerechte Erfüllung oder

Nachweis der technischen Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit

2 Sortierpflicht

Nachweise für die anforderungsgerechte Erfüllung oder

Nachweis der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit

Alternativ: Nachweis der Getrenntsammlungsquote (mindestens 90 Masseprozent)


Wie senken Sie CO₂-Kosten mit Abfalltrennung?

Je besser Sie Abfälle trennen, desto mehr Wertstoffe können recycelt werden. Das kann auch Ihre CO₂-bedingten Entsorgungskosten beeinflussen. Denn Anfang 2024 wurde die Abfallverbrennung in das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) aufgenommen. Sie unterliegt damit der CO₂-Bepreisung. 

Das Grundprinzip ist wie folgt: Jeder, der bei der Verbrennung von Brennstoff CO₂ freisetzt, muss dafür Emissionszertifikate erwerben. Das Recht, die Atmosphäre mit CO₂ zu belasten, erhält dadurch einen Preis. Diese zusätzlichen Kosten trägt der Abfallerzeuger – also Ihr Betrieb. 

So entsteht der CO₂-Preis

Um CO₂ emittieren zu dürfen, müssen Emissionszertifikate erworben werden. Durch diesen wirtschaftlichen Druck sollen Sie motiviert werden, entsprechende Emissionen einzusparen. Die Emissionszertifikate sind begrenzt verfügbar und werden zwischen einem Mindestpreis und Höchstpreis auktioniert. Grundsätzlich gilt: Je weniger Ausstoß von Treibhausgasen erlaubt ist, desto knapper und teurer werden die Zertifikate. Je besser Sie die Abfälle trennen, desto mehr Wertstoffe können recycelt werden. Dadurch sinkt die Menge der Abfälle, die verbrannt werden. Das kann auch Ihre CO₂-bedingten Entsorgungskosten senken.

Mit REMONDIS stehen Sie auf der sicheren Seite.

REMONDIS steht für Kompetenz, Seriosität und Sicherheit. Wir unterstützen Sie auf allen Ebenen, um die Anforderungen der GewAbfV rechtskonform zu erfüllen. 

Dafür analysieren unsere Experten Ihre Erfassungsprozesse und erarbeiten wirksame Verbesserungen. Zur sortenreinen Erfassung stellen wir umfangreiche Dienstleistungen bereit. Unsere maßgeschneiderten Behältersysteme berücksichtigen dabei alle Fraktionen. 

Auch bei der Sortierpflicht sind wir der ideale Partner. Dafür sorgt eine Vielzahl an Anlagen und Recycling-Wegen. Bei Ihren Dokumentationspflichten unterstützen wir Sie umfassend: Wir ermitteln Ihre Getrenntsammlungsquote und erstellen Datenübersichten und Beleg. Die verordnungskonforme Dokumentation bereiten wir für Sie komplett vor.

Gewerbeabfallverordnung: Ihre Fragen, unsere Antworten

Wie muss ich mit meinen Abfällen umgehen?

Gewerbetreibende müssen Abfälle ihres Betriebs „managen“. Klare Priorität hat die getrennte Sammlung der Abfälle. Für Unternehmen und Gewerbetreibende ist diese Verpflichtung vorgeschrieben. Regelmäßig sind die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln: Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle.

Wie dokumentiere ich die Getrenntsammlung?

Die Getrenntsammlung der Abfälle ist durch die GewAbfV vorgeschrieben. Der Gewerbetreibende muss dies nachweisen können. Die notwendige Dokumentation kann zum Beispiel mit Lageplänen, Lichtbildern oder Praxisbelegen wie Liefer- oder Wiegescheinen erfolgen.

Darüber hinaus benötigt der Gewerbetreibende eine Bestätigung seines jeweiligen Entsorgungspartners. Diese beweist, dass die Abfälle der Vorbereitung, Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt wurden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Dokumentation.

Gibt es Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht?

Die Befreiung der Getrenntsammlungspflicht kann beantragt werden. Sie greift, sofern kein Platz für die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion besteht („technisch nicht möglich“). Auch unverhältnismäßig hohe Kosten können eine Ausnahme begründen („wirtschaftlich nicht zumutbar“). Dabei erfolgt die Betrachtung für jeden Stoffstrom individuell.

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der notwendigen Abfallbehälter nicht genügend Platz zur Verfügung steht.

Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und anschließende Vorbehandlung stehen.

Wie verfahre ich mit den verbleibenden Gemischen?

Trotz Getrenntsammlung fallen an den meisten Standorten verbleibende Abfälle zur Verwertung (AzV) an. Grundsätzlich sind diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Wichtig: 
In diesen gemischten AzV-Fraktionen dürfen

  • Abfälle aus der human medizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung nicht enthalten sein 

und

  • Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

Müssen Gemische immer in die Vorbehandlung?

Von der Vorbehandlungspflicht gibt es nur drei Ausnahmen: 

  • Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich.
  • Die Behandlung der Gemische ist in einer Vorbehandlungsanlage wirtschaftlich nicht zumutbar. Das heißt: Die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle verursachen Kosten, die außer Verhältnis zu einer Verwertung ohne Vorbehandlung stehen.
  • Der Abfallerzeuger erreicht eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent. Mit dem verbleibenden Gemisch ist er dann von der Vorbehandlungspflicht befreit.

Werden gute Recycling-Bemühungen belohnt?

Ja! Für den Industriestandort Deutschland ist die Rohstoffsicherheit existenziell. Eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist daher praktizierter Umweltschutz und Standortpolitik.

Der Gesetzgeber fördert Recycling über ein einfaches Anreizsystem. Jeder gewerbliche Abfallerzeuger, der mindestens 90 Masseprozent seiner Abfälle getrennt sammelt, kann die verbleibenden Abfälle frei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entsorgen. Somit wird der Abfallerzeuger für eine hohe Getrenntsammlungsquote belohnt.

Wie kann ich die Recyclingmengen weiter steigern?

Durch ein besseres Abfallmanagement und ein stärkeres Bewusstsein der Mitarbeitenden lassen sich Potenziale erschließen. Schon jetzt erfassen Gewerbebetriebe den Großteil ihrer Abfälle getrennt. Durchschnittlich werden weit weniger als 20 Masseprozent der Abfälle als Gemische erfasst. Eine optimierte getrennte Sammlung ermöglicht das Erreichen der Getrenntsammlungsquote.

Wer stellt das Erreichen der Getrenntsammlungsquote fest?

Zur Dokumentation der Quote muss der Gewerbetreibende einen Nachweis erstellen. Dieser ist durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen. Gerade gibt es Bemühungen, die Zahl dieser Sachverständigen deutlich zu erhöhen. Sprechen Sie Ihren REMONDIS-Betreuer an; er unterstützt Sie gerne.

Ist mein Beitrag zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft freiwillig?

Nein. Viele Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße gegen Getrenntsammlungs-, Sortier- oder auch Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Seit wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung trat am 01.08.2017 in Kraft. Eine individuelle Betrachtung der Situation sollte regelmäßig vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Klassifizierung der Abfallströme. Kontaktieren Sie gerne Ihren REMONDIS-Berater und vereinbaren Sie einen Termin vor Ort.

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